BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/13 2 AR 75/13 vom 17. April 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Betruges Antragsteller: Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München -2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht. Becker Berger Krehl