BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 556/06 2 AR 323/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: 1 Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat: 2 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.). 3 Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet -3- wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)." Rissing-van Saan Bode Fischer Otten Roggenbuck