BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 405/09 2 AR 232/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau Az.: 1 Ds 203 Js 15644/09 Amtsgericht Gernsbach -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach vom 28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Rastatt übertragen wird. Gründe: 1 Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. 2 Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998 die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet. -3- 3 Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8) kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO hier nicht angezeigt. 4 Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung abgeändert. Frau VorsRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Roggenbuck Fischer Cierniak Schmitt