Bundesgerichtshof BESCHLUSS 2 ARs 378/02 2 AR 212/02 vom 17. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht Berlin Az.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 359/02 Kammergericht Berlin Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4, Satz 2 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos. Rissing-van Saan Bode Rothfuß