BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 4.: Steuerhinterziehung u.a. zu 5.: Steuerhinterziehung u.a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter II.3.d) dahingehend berichtigt, dass die Worte „Aussetzung des Gesetzes“ durch „Auslegung des Gesetzes“ ersetzt werden. RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Hebenstreit Rothfuß Sander