BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/11 vom 14. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Hebenstreit Rothfuß Elf