BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/05 vom 19. September 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. März 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben wird. Der Ausspruch entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- € angeordnet. Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraus- -3- setzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Allerdings hat der Maßregelausspruch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fahrerlaubnisentziehung (Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503) keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig abgesehen wurde, wieder aufzunehmen. -4- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Wahl Boetticher Kolz RiBGH Dr. Graf ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert. Hebenstreit Wahl