BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 270/01 vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil in vollem Umfang überprüft. Schäfer Nack Schluckebier Wahl Schaal