BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 2/09 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08 -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Gründe: 1 Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann". 2 Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre. -3- Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten 3 Entscheidung nicht entgegen. Nack Kolz Elf Hebenstreit Jäger