BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 125/01 vom 25. Juli 2001 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21. Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). -3- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM. Blumenröhr Hahne Ger- ber Wagenitz Fuchs