BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 339/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). -3- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.231,52 €. Wiechers Joeres Matthias Ellenberger Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2011 - 2-5 O 52/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.06.2012 - 17 U 174/11 -