BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 31/01 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2001 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen – eine Beschwerde nicht zulässig ( § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hübsch Wiechers Dr. Leimert Dr. Wolst