BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 19/03 vom 30. April 2003 in der Wohnungseigentumssache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet. Gründe: Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229). Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO. Wenzel Krüger Gaier Klein Schmidt-Räntsch