BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 181/13 vom 20. November 2013 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: 1 Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht einge- -3- räumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte. Stresemann Lemke Czub Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.09.2013 - XIV 550/13 (B) LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.10.2013 - 12 T 143/13 -