BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/15 vom 18. Februar 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB109.15.0 -2- Der durch V. Zivilsenat die des Bundesgerichtshofs Vorsitzende Richterin hat am Dr. Stresemann, 18. die Februar 2016 Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 -3- - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Göbel Weinland Haberkamp Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - XIV 3/15 B LG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - 62 T 755/15 -