BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 22/13 vom 26. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Amtsenthebung - 2 - - 3 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: 1 Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter - 4 - Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Galke Wöstmann Müller-Eising von Pentz Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12 -