BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 24/14 vom 16. Dezember 2014 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Kartellordnungswidrigkeit -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 16. Dezember 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1 -3- Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die Nebenbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Verjährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Verfahren durchgeführt wurde oder nicht. Limperg Meier-Beck Strohn Raum Deichfuß