BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 41/09 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 55.994,25 € Terno Dr. Kessal-Wulf Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Lehmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2009 - 8 U 74/04 -