BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 224/08 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Wendt, Felsch, die Richterin HarsdorfGebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 228.160,00 € Terno Wendt Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2007 - 36 O 397/04 KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2008 - 21 U 78/07 - Felsch Karczewski