BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 223/06 vom 5. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch dem Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.878.62 € Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2003 - 16 O 431/00 OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 U 654/03 -