BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/03 vom 7. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. Mai 2003 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom 27. November 2002 - IV AR(VZ) 3/02; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69). Beschwerdewert: 10.871,34 Terno     DM). Seiffert Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch