BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 92/05 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 2005 -6 U 2909/99 - wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227.302,46 € festgesetzt. Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als 842.756,27 € betreffen. sie die Hauptforderung von Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von (1.738.494,60 - 842.756,27 =) 895.738,33 € an der Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung. Schlick Wurm Kapsa Streck Galke Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 O 6313/98 OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -