BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 90/16 vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:150916BIIIZR90.16.0 - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016 - 8 U 752/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45.000 €. Seiters Tombrink Reiter Remmert Pohl Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.06.2015 - 3 O 171/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.01.2016 - 8 U 752/15 -