BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL III ZR 452/04 Verkündet am: 2. Juni 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 306, 555 Abs. 1 n.F. Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz. BGH, Verzichtsurteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 452/04 - LG Duisburg AG Mülheim/Ruhr - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 25. Mai 2005 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Schlick Wurm Dörr Kapsa Herrmann