BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 302/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit 1. … 2. … Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; siehe ferner Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). Schlick Wurm Herrmann Kapsa Wöstmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -