BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 197/16 vom 22. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:221216BIIIZR197.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 18. Februar 2016 - 1 U 2598/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht und das Landgericht haben mit zutreffenden Erwägungen einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des Klägers verneint, weil ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist. Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 – III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.867,58 € Herrmann Tombrink Liebert Remmert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 26603/13 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2598/15 -