Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/11 vom 5. Mai 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2011 – 25 W 115/11 – wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 3 Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München von Gesetzes wegen nicht eröffnet. 4 Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 - - 3 - OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -