BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 373/13 vom 16. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen. Gründe: 1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 1. Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass. 2 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhebung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des Anlegers in eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden kann, wenn darin sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, doch jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beendigen. -3- 3 Die Klägerin will eine solche konkludente Kündigungserklärung im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom 30. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristgemäßer Erhebung einer dafür nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zum Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen. Bergmann Caliebe Born Drescher Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 323 O 510/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 26/12 -