BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 20/09 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im ersten Absatz des Urteilstenors, dahin berichtigt, dass es dort statt „den Auskunftsantrag zu III 3 und 4“ heißt „den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4“. Aus Rn. 10 und 36 der Entscheidungsgründe geht eindeutig hervor, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben ist, als das Berufungsgericht den Auskunftsantrag zu III 2 abgewiesen hat. Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ferner in Rn. 23 dahin berichtigt, dass es dort statt „ab dem 12.000sten Exemplar“ und „ab dem 15.000sten Exemplar“ jeweils „ab dem 20.000sten Exemplar“ heißt. Aus Rn. 1 des Tatbestandes ergibt sich zweifelsfrei, dass in § 6 Nr. 2 des Vertrags eine Absatzschwelle von 20.000 Exemplaren vereinbart ist. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -