BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/06 vom 6. April 2006 in der Prozesskostenhilfesache -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt. Gründe: 1 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist -3- oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ullmann v. Ungern-Sternberg Schaffert Pokrant Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -