BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 633/13 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das „Trennungsgebot“ (BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB) missachtet würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden. Basdorf Sander Berger Schneider Bellay