BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 465/15 vom 16. Februar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 beschlossen: Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tage wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahingehend berichtigt, dass es im Tenor anstelle „an eine andere Schwurgerichtskammer (…)“ richtig lauten muss: „an eine andere Jugendkammer als Schwurgericht“. Schneider König Bellay ECLI:DE:BGH:2016:160216B5STR465.15.0 Berger Feilcke