5 StR 388/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Schneider Brause Schaal König