5 StR 356/09 (alt: 5 StR 244/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zum Terminsantrag von Rechtsanwalt M. vergleiche Senatsbe- schluss vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07. Basdorf Brause Schneider Schaal König