5 StR 287/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen. Harms Basdorf Raum Gerhardt Brause