5 StR 199/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB. Häger Gerhardt Brause Hubert Raum