5 StR 174/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen. Basdorf Brause Häger Raum Schaal