5 StR 103/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht. Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge- -3- geben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen. Basdorf Brause König Schaal Bellay