5 StR 109/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten B und S ge- gen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e zu 1 Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser -3- Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Harms Basdorf Brause Gerhardt Schaal