BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/04 vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgericht die Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, der Angeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Recht wegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Ernemann Athing Sost-Scheible