BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 634/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tat vom 19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersicht- -3- lich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsformel, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung als auch der Erörterung der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängen wollte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest. Athing Solin-Stojanović Franke Ernemann RiBGH Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Athing