BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 416/06 vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. -2- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch Maßnahmen im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend -3- begegnet werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 67 d Rdn. 6 a und c). Tepperwien Maatz Ernemann Solin-Stojanović Sost-Scheible