BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der AngeS. 6.000 Euro klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008 zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Ernemann Athing Mutzbauer