BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/04 vom 6. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl. Tolksdorf Winkler von Lienen Pfister Hubert