BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/13 vom 16. April 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007, 563 f.). Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt. Tolksdorf RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Gericke Mayer Spaniol