BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 534/14 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M. gesondert verfolgten Y. zu dem gegen den eingeleiteten Ermittlungsverfahren und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8). Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt ergriffen worden waren. Becker Pfister Gericke Schäfer Spaniol