BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab. A. C. und gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft, a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -3- Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ab. C. wegen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegenstände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2 Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker von Lienen Schäfer Sost-Scheible Mayer