BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 414/01 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Landfriedensbruchs u.a. -2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten W. Justizamtsinspektorin G. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: , -3- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Angeklagten F. in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei ei- ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N. in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt. Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F. sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N. eine Pistole mit hat sie zusätzlich vorge- worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet gewesen sei. Das Landgericht hat die Angeklagten F. chen Gründen, den Angeklagten N. Gründen freigesprochen. und W. aus tatsächli- aus tatsächlichen und rechtlichen -4- Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf. Tolksdorf Winkler von Lienen Pfister Becker