BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/01 vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers Rechtsanwalt M. aus D. M. , ihm für die Revisionsinstanz als Beistand zu bestellen wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7). Rissing-van Saan Miebach von Lienen Winkler Becker