BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen alias: wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der gemeinsame minderjährige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, sondern für die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Becker von Lienen Schäfer Hubert Mayer